Wenn Good News leider gar keine News sind

Für kräftige Verwirrung sorgte der österreichische Justizminister Wolfgang Brandstetter Mitte März mit seiner Ankündigung, den Besitz kleinerer Mengen von Drogen straffrei stellen zu wollen. Doch die erste Euphorie verflog bei näherer Betrachtung der spärlichen Details rasch. Denn der Justizminister will lediglich den Justiz-apparat entlasten, Cannabiskonsument/innen müssen sich weiterhin den umstrittenen „gesundheitsbezogenen Maßnahmen” unterziehen. Damit bleibt eigentlich alles beim Alten. Die viel diskutierte Freimenge einiger Gramm Cannabis wird so bald nicht kommen.

Wenn Good News leider gar keine News sind

Wenn man mit einer kleinen Menge erwischt wird, ist wie bisher eine Mitteilung an die Gesundheitsbehörde vorgesehen. Neu wäre, dass diese Behörde überwachen bzw. kontrollieren muss, ob der/die Drogenkonsument/in die gesundheitsbezogenen Maßnahmen auch befolgt. Tut er/sie das nicht, schaltet die Gesundheitsbehörde die Justiz ein. Bei der geplanten Änderung handelt es sich damit um eine Verfahrensstraffung, aber keine Liberalisierung. Von den rund 28.000 jährlichen Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) entfallen rund 25.000 ausschließlich auf Cannabiskonsum. Schon jetzt werden diese Anzeigen im Regelfall auf eine Probezeit von zwei Jahren zurückgelegt.

Für Konsument/innen bedeutet dies aber vor allem regelmäßige Harntests während der Probezeit und zumeist auch die kostenaufwendige Beibringung diverser ärztlicher Gutachten für Führerscheinbesitzer/innen. Dies, obwohl der österreichische Verwaltungsgerichtshof schon vor über zehn Jahren entschied, dass gelegentlicher Cannabiskonsum keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit darstellt.

Instanz sieht
„Raum für legalen Cannabisanbau”

Instanz sieht "Raum für legalen Cannabisanbau"Während es an der Legalisierungfront für Konsument/innen also weiterhin unverändert aussieht, konnte die österreichische Grow-Branche einen wichtigen Etappensieg beim Wiener Oberlandesgericht einfahren.
Ein Cannabisgärtner aus der Wiener Neustadt hatte gegen die Beschlagnahme von rund 4000 Stecklingen Widerspruch eingelegt und dabei ausgeführt, dass er nichts anderes als die anderen Betriebe der Branche mache.

Das Gericht folgte dieser Argumentation: „Der Schlussfolgerung der Anklagebehörde, wonach bei lebensnaher Betrachtung schon der Anbau potenter Cannabispflanzen den auf Suchtgiftgewinnung gerichteten Vorsatz begründe, kann ohne weiteres Beweissubstrat in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden”, erkannte das OLG. Dies „käme einem generellen Anbauverbot derartiger potenter Cannabispflanzen gleich. Dem Gesetz ist jedoch ein generelles Aufzuchtsverbot von Cannabispflanzen, mag es sich auch um THC-haltige Sorten handeln, nicht zu entnehmen.”

Die Richter schlussfolgerten: „Im Rahmen dieser Grenzen gibt es daher Raum für legalen Cannabispflanzenanbau.”

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