Rechtspraxis in Österreich

Geldstrafe oder bedingte Freiheitsstrafe?

Folgen einer Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz oder
Warum eine unbedingte Geldstrafe besser ist als eine bedingte Freiheitsstrafe

Rechtspraxis in Österreich

Das Suchtmittelgesetz (fortan genannt SMG) steht unter dem Schwerpunkt „Therapie statt Strafe“. Das bedeutet, der Straftäter soll zuerst einer Therapie zugeführt werden und die Strafe soll ultima ratio – das letzte geeignete Mittel – sein.

Normalerweise wird bei einem ersten Vergehen nach dem SMG, sofern die Menge nicht mehr als ca. 0,5kg Marihuana überschreitet, seitens der Staatsanwaltschaft eine Diversion gem. § 35 SMG Abs. 1 angeboten. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe an Minderjährige sowie die gewerbsmäßige Begehung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Muss-Vorschrift für die Staatsanwaltschaft.

Des Weiteren kann auch das Delikt des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 SMG (dieser liegt vor, wenn mehr als ca. 0,5kg Marihuana erzeugt wurde) im Verfahren mittels Diversion eingestellt werden.

Beachte: Die gesetzliche Bezeichnung Suchtgifthandel ist irreführend, da das Gesetz darauf abstellt, dass eine die Grenzmenge übersteigende Menge erzeugt wurde; wobei es auf die Weitergabe nicht ankommt. Im Klartext: Auch der für sich selbst anbauende Grower, der mehr als ca. 500 g Marihuana aberntet, ist laut Gesetz nach dem Delikt des § 28a Abs. 1 SMG Suchtgifthandel zu bestrafen.

Kommt es zu einem weiteren Vergehen, dies muss nicht unbedingt ein Vergehen nach dem SMG sein, kann die Diversion widerrufen und die Sache vor Gericht verhandelt werden. Auch vor Gericht besteht jedoch gemäß § 37 SMG die Möglichkeit, das Verfahren noch einmal mittels Diversion zu erledigen. Meist erfolgt die Auflage, sich sogenannten gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen (beispielsweise Kombination aus Therapie und Drogentests).

Bei einer Diversion handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme besonderer Art. Dies ist wichtig, da durch die Erledigung mittels Diversion weder der Führerschein noch die Gewerbeberechtigung oder der Pass gefährdet werden. Man ist daher, wenn man sich bei einem neuen Arbeitgeber vorstellt und dieser ein Leumundszeugnis verlangt, gerichtlich unbescholten. Zu beachten ist jedoch, dass auch eine diversionelle Erledigung registriert wird und zehn Jahre in einem eigenen – nur für Behörden einsehbaren – Register aufscheint.

Eine weitere Besonderheit im SMG ist die Regelung des § 42 Abs. 1 SMG. Verurteilungen nach § 27 SMG, welche sechs Monate nicht überschreiten, unterliegen der sogenannten beschränkten Auskunft. Dies bedeutet, dass die Vorstrafe nur für Behörden ersichtlich ist, nicht jedoch in einem Leumundszeugnis aufscheint.

In der Praxis ist allerdings zu beobachten, dass insbesondere bei Mandanten, die eine längere Suchtmittelkarriere und mehrere Diversionsverfahren hinter sich haben, geringe bedingte Freiheitsstrafen verhängt werden.

Geldstrafe oder bedingte Freiheitsstrafe?

Ex lege ist dies jedoch nicht richtig, da § 37 StGB lautet:
§ 37. (1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Es wäre daher bei vielen Suchtmitteldelikten zuerst eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe zu verhängen.

Was ist das Tagessatzsystem?

Der Mindesttagessatz beträgt € 4,00, der Höchsttagessatz € 5.000,00. Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Dies ist relevant, sofern die Geldstrafe nicht bezahlt wird.

Das Existenzminimum beträgt gerundet € 850,00 pro Monat.

Beispiel: Bei einem Gesamtjahresnettoeinkommen von € 24.000 (inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich € 850 x 12 = € 10.200, verbleibt ein pfändbarer Betrag von € 13.800, dieser dividiert durch 360 ergibt einen Tagessatz von € 38,33.

Viele Mandanten bevorzugen allerdings die bedingte Freiheitsstrafe, da diese keinen finanziellen Verlust bedeutet. Dies ist allerdings kurzfristig gedacht, da die Gefahr des Widerrufes der bedingten Freiheitsstrafe bei einer neuerlichen Tatbegehung in der Probezeit besteht.

Der Oberste Gerichtshof hat sich erst unlängst zu diesem Thema ausführlich geäußert und in seiner Entscheidung vom 28.1.2014 zu 14 Os182/13s (RIS-Justiz RS0090783):

“Bei wahlweiser Androhung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe hat sich die richterliche Ermessensentscheidung zwischen diesen beiden gesetzlichen Strafalternativen daran zu orientieren, dass die Freiheitsstrafe die Ausnahme sein soll.”

Anmerken möchte ich abschließend, dass grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit besteht, auch nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Urteil nachträglich auf seine Gesetzeskonformität überprüfen zu lassen. Dies kann gemäß § 23 StPO mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an die Generalprokuratur erfolgen.

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