Hanftee – eine verbotene Droge?

Angebliche Gefahren eines Produkts der Hanfindustrie

In einigen europäischen Ländern werden aus Hanf hergestellte Produkte behandelt, als hätten sie etwas mit Drogen zu tun, nur weil der Ausgangsstoff Hanf ist. So verhält es sich unter anderem in Deutschland mit der Blüte und den Blättern des Hanfs. In vielen europäischen Ländern jedoch ist der Vertrieb dieser Produkte uneingeschränkt möglich, was Deutschland eindeutig in einen Wettbewerbsnachteil bringt.

Illegal hergestellte landwirtschaftliche Artikel wie zum Beispiel die Blüten und Blätter des Nutzhanfs werden in vielen europäischen Ländern unbegründet als Drogen eingestuft. Produzenten und Vertrieb riskieren daher aufgrund der uneindeutigen und widersprüchlichen Rechtsvorschriften eine Strafverfolgung. Unter solchen juristischen Rahmenbedingungen ist es sehr riskant, in einen Geschäftszweig zu investieren. Diese Situation verursacht bei den Akteuren des Geschäftszweiges existenzielle Unsicherheiten und behindert dessen Weiterentwicklung.

Für Unternehmen der deutschen Hanf-industrie ist daher eine Überprüfung des Bundesbetäubungsmittelgesetzes dringend notwendig, zumindest eine Korrektur mit einer eindeutigen Unterscheidung zwischen Nutzhanf und Droge. Um dies in Gang zu bringen, wandte sich die Firma Hanf-Zeit mit einer Petition an die Betroffenen:

„Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) beschließen, damit EU-weit explizit zugelassene Nutzhanfsorten aus der Liste der Betäubungsmittel herausgenommen werden.“

In den meisten Ländern ist der Anbau von Nutzhanf innerhalb der Vorgaben der Landwirtschaftsministerien erlaubt. Den Landwirtschaftsbehörden sind deshalb Anbaugebiete, angebaute Sorten und Mengen zu melden. Gegen Diebstahl sind keine besonderen Vorkehrungen zu treffen. Bei diesen Pflanzen liegt der gesetzlich vorgeschriebene niedrige THC-Gehalt bei weniger als 0,2 Prozent, was den Gebrauch als Droge ausschließt, und damit jeglichen Missbrauch.

hanfland

Die Genehmigung des Anbaus hatte das Ziel, der Hanfindustrie einen Freiraum zu schaffen und einen wissenschaftlichen Prozess in Gang zu bringen. In den vergangenen Jahren waren die deutschen Hanfanbauer beim Verkauf von THC-freien Hanfprodukten mit ernsthaften Problemen konfrontiert. In mehreren Fällen (Amtsgericht Höxter, Landgericht Paderborn, OLG Hamm) entschieden die Gerichte, den Vertrieb von Produkten an die Endverbraucher zu untersagen.

Ähnlich der Praxis in anderen Mitgliedstaaten der EU waren die lokalen Gerichte der Auffassung, dass die Blüten und Blätter von Hanf unabhängig von ihrem THC-Gehalt unter das Bundesbetäubungsmittelgesetz fielen und daher nicht verkauft werden dürften. Der Vertrieb solcher Produkte an Endverbraucher gelte als Rauschgifthandel, auch wenn es sich um legal hergestellte Landwirtschaftsprodukte handle.

Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm sei es daher nicht gestattet, solche reinen Hanfprodukte wie Hanftee für den deutschen Markt herzustellen und zu vertreiben. Der angebaute Hanf dürfe ausschließlich für Produkte wie Seile, Isoliermaterial oder Kleidung benutzt werden. Die Entscheidung des Gerichts verbietet den Verkauf von Hanfprodukten an EndkonsumentInnen. Das bedeutet auch, dass legal hergestellte landwirtschaftliche Artikel, zum Beispiel die Blüten und Blätter von Nutzhanf, unbegründet als Drogen eingestuft werden.

In vielen europäischen Ländern jedoch ist der Vertrieb dieser Produkte uneingeschränkt möglich. Dies bedeutet einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Nutzhanfproduzenten. Anbauer und Handel riskieren auch, dass gegen sie wegen der widersprüchlichen Gesetzeslage Strafverfahren eingeleitet werden. Dies bedeutet eine Verletzung der Rechtssicherheit.

Es ist lebensfremd und nicht mit dem freien Warenverkehr in der Europäischen Union in Einklang zu bringen, wenn einige Mitgliedsländer oder Regionen mit administrativen Mitteln die Produktion und den Vertrieb bestimmter Produkte einschränken.

Leider finden wir dafür in der Europäischen Union gegenwärtig zahlreiche Beispiele, hauptsächlich in den osteuropäischen Ländern und nicht nur bei Hanfprodukten.

Ähnlich ist die Lage in vielen europäischen Ländern beim Handel mit CBD-Hanfblüten. Wie der Nutzhanf enthalten sie kein THC und lassen sich nicht als Drogen einstufen, wenn diese Einstufung anhand des Wirkstoffgehaltes geschieht. Diese CBD-Produkte dürfen trotzdem in den meisten europäischen Ländern nicht vertrieben oder importiert werden. Diese Einschränkungen erreichen die Mitgliedstaaten in der Hauptsache mit administrativen Mitteln (Registrierungspflicht, behördliche Erlaubnis, Importgenehmigung, Transfererlaubnis bei jeder einzelnen Sendung) und mit strengen, obgleich nicht unbedingt gesetzlichen behördlichen Eingriffen.

Nach Art. 34 im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft sind jedoch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Das Supremat der EU-Gesetze verlangt prinzipiell, dass die Rechtsquellen des Mitgliedstaates den europäischen Rechtsnormen nicht widersprechen dürfen.

Der Europäische Gerichtshof erarbeitete in mehreren Jahrzehnten der Rechtsprechung diese Prinzipien, in denen die Mitgliedstaaten den freien Warenfluss legal beschränken können. Wenn die Regulierungen eines Mitgliedstaates diesen Prinzipien nicht entsprechen, sind sie als nichtig zu betrachten. Die Rechtsnormen dieses Mitgliedstaates können nicht von Organen der Europäischen Union oder den Behörden der Mitgliedstaaten bzw. vor den Gerichten Anwendung finden.

Glaubt wirklich jemand, mal abgesehen von der Rechtsprechung, dass man die Blüten von Industriehanf oder seine Blätter im Hanftee als Droge behandeln muss?

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