Die Novelle des SMG… tut keinem weh

Nach Protesten der österreichischen Hanfszene hat die Nicht-mehr-Gesundheitsministerin Pamela Rendi-Wagner quasi als letzten Akt den bisher gültigen THC-Grenzwert unverändert gelassen. Damit sorgte sie für ein Aufatmen in der Szene: Cannabidiol-Produkte bleiben weiterhin legal! Weiterhin im Graubereich bzw. gar in der Illegalität bleibt jedoch die Herstellung von Hanfblütenextrakten.

Der Wiener Rechtsanwalt und Suchtmittelgesetzexperte Mag. Gottfried Hudl hat die Änderung der Suchtgiftverordnung (SVO) für Medijuana analysiert:

Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze sind vom SMG ausgenommen, sofern

  • diese aus zugelassenen Nutzhanfsorten stammen
  • der THC-Gehalt 0,3 % vor, während oder nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und
  • daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel THC-A oder Delta-9-THC in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage hat sich nicht viel geändert. Lediglich der User könnte dieserart entkriminalisiert werden – vorausgesetzt, man unterstellt ihm keine Anstiftung oder Beitragstäterschaft zu einer allfälligen Straftat des Produzenten oder Händlers.

Weiterhin wird nämlich auf die zugelassenen Nutzhanfsorten abgestellt und nach wie vor muss der Produzent oder Händler dafür einstehen, dass aus seinen Produkten vom Kunden „daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel THC-A oder Delta-9-THC in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann“.

Regelungen für CBD bleiben im Graubereich

Selbstredend ist damit nicht geklärt, ob aus Cannabisblüten hergestellte Kosmetika, Nahrungsmittel, Tinkturen usw. erlaubt sind. Dies ist natürlich nicht im SMG geregelt, sondern hier muss auf die Bestimmungen des Lebensmittelrechts usw. verwiesen werden.

Diese Novelle ermöglicht es lediglich, Produkte zu erzeugen und in den Verkehr zu setzen, die aus Blüten der zugelassenen Nutzhanfsorten erzeugt wurden. Ein Problem der CBD-Erzeuger dürfte sein, dass insbesondere sichergestellt sein muss, dass auch während (!) des Produktionsprozesses in einer Lösung oder auch nur in einem Gemenge der Wert von 0,3 % THC nie überschritten werden darf. Damit sind m.E. künftig CO2-, Ether- usw. Extraktionen nicht erlaubt, dann da kommt es ja zwingend zu einer Überschreitung des THC-Grenzwerts.

Durch die Novelle ist m.E. noch größere Rechtsunsicherheit eingetreten. Wie soll Folgendes verstanden werden: „Suchtgift (gemeint sind THC-A oder Delta-9-THC ) in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge“?

Kann ich diesen Satz so deuten, dass ich THC in homöopathischen Dosen, was ja bisher nicht erlaubt war, besitzen darf, weil nur so ein „Missbrauch“ ausgeschlossen werden kann?

Wenn der User eine medizinische Wirkung erhofft, dann ist das nach wie vor in den Augen des Gesetzgebers ein „Missbrauch“, denn hier geht es ihm wohl nur darum, dass die Menge oder Konzentration an „Suchtgift“ im Endprodukt so gering ist, dass es wirkungslos bleiben muss. Das erinnert an die SV-Nov 2009, BGBl II 2009/173 („Red-Bull-Cola-V“), mit der decocainierte Cocablätterextrakte, die zur Aromatisierung von Lebensmitteln Verwendung finden, aus dem Suchtmittelbegriff herausgenommen wurden.

Im Ergebnis komme ich aus juristischer Sicht zu dem Ergebnis, dass all jene, die sich erhofften, dass die Erzeugung von CBD nun legal wird, enttäuscht werden. Nach meinem Wissensstand kann CBD nicht extrahiert werden, ohne dass im Zuge des Herstellungsprozesses die Konzentration von 0,3 % THC nicht überschritten wird.

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