BVG-Urteil gefährdet Führerscheininhaber

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Mitte November 2013 entschieden, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung begründet, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht – also auch, wenn man stets völlig nüchtern fährt.

Zuvor hatte sich ein Kläger gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gewehrt. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei dem Kläger – einem fachärztlichen Gutachten zufolge – ein gelegentlicher Cannabiskonsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlagen. Dies allein führe nach Ansicht des Gerichts bereits zum Verlust der Fahreignung. Zwar hatte der Kläger angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben – da er aber der Aufforderung, seine Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachkam, wurde auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen.

Der Kläger ging in Berufung und gewann die zweite Instanz, da der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgab und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufhob.

In der dritten Instanz wies jedoch das Bundesverwaltungsgericht die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Nach Auffassung des BVGs durfte “der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen”, ob der Mischkonsument seinen Drogenkonsum von der Teilnahme am Straßenverkehr trennt oder nicht.

You can share this: