Beruf: Auftragsgärtner

In der letzten Ausgabe von medijuana wurde berichtet, aufgrund welcher Gesetzesänderung österreichische Cannabis-SelbstversorgerInnen ab Januar 2016 voraussichtlich nicht mehr zum „Amtsarzt“ gehen müssen. Selbst dann nicht, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre gegen sie ermittelt wurde.

Gilt die neue Regelung auch für die GärtnerInnen? Also für jene Leute, die anderen Leuten ihre Blumen bis zur Reife großziehen, auch wenn sie für möglich halten, dass diese vom Auftraggeber konsumiert werden? Wenn ein Missbrauch im Auftrag ausgeschlossen wird, sollte kein dementsprechender Vorsatz des Gärtners vorliegen. Aber falls doch, wäre der „Blumenpfleger“ zu bestrafen?

Würde der/die GärtnerIn mehr als die Grenzmenge (zur Erinnerung: 20 g THC, 40 g THCA, also ca. 100–200 g trockene Blüten) selbst ernten, wäre das weiterhin mit Haft bedroht, ebenso der Vorsatz, jemandem dabei zu helfen. Wenn aber der/die AuftraggeberIn Samen oder Jungpflanzen kauft und jemand anderen für deren Pflege bis zur Reife beauftragt, wird der/die GärtnerIn dann weiterhin für den Anbau einer „großen Menge“ Blumen bestraft, wenn er die geernteten Blüten „in Verkehr setzen“ wollte. In der Praxis gehören aber wahrscheinlich die Jungpflanzen schon dem/der AuftraggeberIn und die Blüten werden gar nicht geerntet. Im Privatbereich finden sicher schon alle möglichen Varianten der Pflege fremder Pflanzen statt.

Wenn der/die AuftraggeberIn die blühende Pflanze „heimbringt“, besitzt oder erntet, droht ihm/ihr ab Januar 2016 keine Strafe, sofern die Erntemenge nicht über der Grenzmenge liegt. Die im letzten Heft erwähnte diesbezügliche Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde im September 2015 zusammen mit anderen Punkten der Beschwerde abgewiesen. Es wird somit weiterhin eine Ernte zum persönlichen Gebrauch mit dem Suchtgifthandel gleichgestellt, ohne weitere Indizien als dem Überschreiten der Grenzmenge. Das ist für die Gerichte problematisch und deshalb sicher weiterhin ein wichtiges Thema.

Die meisten GärtnerInnen werden die Formulierung des Pflegeauftrags weiterhin mit AnwältInnen besprechen. Sollte dem/der GärtnerIn Hilfe zur Cannabisgewinnung vorgeworfen werden, käme es sicher auch darauf an, ob sein Wille von vornherein die kontinuierliche Beihilfe umfasste oder er eine mögliche Ernte des Pflanzenbesitzers (z. B. vertraglich) unterbunden hätte. Wenn also jemand für andere Cannabisblumen pflegt, sollte er oder sie sich weiterhin vorher rechtlich absichern lassen, besonders wenn gerade mehrere Leute gleichzeitig Hanfpflanzen gepflegt haben wollen.

Wie sich die faktische Straffreiheit der Endverbraucher auf das öffentliche Auftreten theoretischer Beitragstäter auswirkt, bleibt ebenso spannend wie die Auswirkung der vom Innenministerium erwähnten straffreien Szenarien einer gemeinschaftlichen Produktion mit anschließender vorteilsloser Weitergabe oder einer vorteilslosen Überlassung bei Partys, sowie der vom Justizministerium angekündigte Einführungserlass zum neuen Suchtmittelgesetz, über den wir im nächsten Heft berichten werden. Gutes 2016!

You can share this: